Wiki - Immobilien ABC

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Hier finden Sie Erläuterungen zu den wichtigsten Begriffen rund um das Thema Immobilie

  • Abgeschlossenheitsbescheinigung

    Hierbei handelt es sich um eine Bescheinigung der örtlichen Bauaufsichtsbehörde, darüber, dass Wohnungen baulich vollkommen von anderen Wohnungen und Räumen abgeschlossen sind. Eine Wohnung gilt als abgeschlossen, wenn sie, durch Schall- und Wärmeschutz gewährleistende Wände und Decken, baulich getrennt ist, und über einen eigenen abschließbaren Zugang verfügt. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist die Voraussetzung für die Aufteilung eines Gebäudes in Wohnungseigentum und/oder Teileigentum und für die Anlage eigener Grundbuchblätter für einzelne Eigentumswohnungen.

  • Abschreibung

    Abschreibung ist der periodengerechte Werteverzehr eines Wirtschaftgutes (Anlage- und Umlauf-vermögen). Die Abschreibung erfolgt buchtechnisch. Durch die Abschreibung mindert sich das zu versteuernde Einkommen. Hierdurch wird die Steuerlast gesenkt. Man unterscheidet die lineare Abschreibung (gleichbleibender Abschreibungsanteil für jedes Jahr der Abschreibungsperiode) und die degressive Abschreibung (höherer jährlicher Abschreibungssatz am Anfang, schrittweise abnehmend, entsprechend dem tatsächlichen Wertverlustverlauf).

  • Alleinauftrag

    Ein Alleinauftrag wird auch als Makleralleinauftrag bezeichnet und ist die Vertragsbeziehung zwischen einem Makler und dem jeweiligen Auftraggeber. Wird dieser Vertrag abgeschlossen ist es nur diesem einem Immobilienmakler erlaubt die Immobilie zu verkaufen. Der Makler stellt bei einem Alleinauftrag sein ganzes Fachwissen, seine Marktkenntnisse und seine Verbindungen sowie seine Kenntnis der kompletten Abwicklung eines Immobiliengeschäfts in den Dienst seines Kunden.

  • Anliegerbeiträge

    Anliegerbeiträge können von der Gemeinde oder dem Kreis von einem Grundeigentümer verlangt werden, wenn im Bereich seines Grundstücks bauliche Verbesserungen im Straßenbereich vorgenommen werden. Das können beispielsweise Straßenverengungen mit Anlegung von Parkplätzen oder Radwegen sein. Es ist nicht nötig, dass die Veränderung in der Straße des Grundstücks vorgenommen wird. Es reicht, dass die Baumaßnahme in einem Bereich liegt, dem das Grundstück zugeordnet wird. Die Berechnung und Erhebung erfolgt auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes von Schleswig-Holstein (§ 8 KAG).

  • Annuitätendarlehen

    Es handelt sich um ein Darlehen mit konstanten Rückzahlungsbeträgen, den sog. Raten. Die Rate (Annuität) setzt sich aus dem für das Darlehen vereinbarten Zinssatz und der Darlehenstilgung zusammen. Die Darlehenstilgung erhöht sich jeweils um den geringer werdenden Zinsbetrag

  • Anwesenheitspflicht

    ei der notariellen Beurkundung eines Kaufvertrages müssen beide Vertragsparteien anwesend sein, sie können sich aber auch vertreten lassen. Der Vertreter muss im Besitz einer notariellen Vollmacht sein, damit der Vertrag rechtswirksam wird. Kann er diese Vollmacht bereits zur Beurkundung des Kaufvertrages vorlegen, kommt der Vertrag sofort rechtswirksam zustande. Verfügt er noch nicht über die Vollmacht, wird der Vertrag wirksam, sobald die notarielle Vollmacht dem den Kaufvertrag beurkundenden Notar nachgereicht wird. Wenn der vollmachtlos Vertretene im Vorwege der Vertretung zugestimmt hat, haftet auch dieser für die Einhaltung der Zusage. Erfolgt entgegen der Zusage eine nachträgliche Genehmigung des Vertrages nicht, macht der Vertretene sich somit hinsichtlich der bis dahin anfallenden Notar- und sonstigen Kosten schadensersatzpflichtig. Die Kosten der nachträglichen notariellen Genehmigung des Vertrages trägt in der Regel die bei der Beurkundung nicht anwesende Vertragspartei.

  • Auflassung

    Die Auflassung ist die Willenserklärung beider Vertragsparteien, mit der sie sich darauf einigen, dass das Eigentum an der verkauften Immobilie von dem Verkäufer auf den Käufer übergeht. Aus Kostengründen wird die Auflassung heute normalerweise gleich in den Kaufvertrag aufgenommen. Zur Sicherheit des Verkäufers wird der beurkundende Notar verpflichtet, diese Erklärung erst an das Grundbuchamt weiterzuleiten, wenn die vertragsgemäße Durchführung erfolgt bzw. sichergestellt ist. Bis dahin erhalten die Vertragsparteien nur Vertragsexemplare, in denen die Auflassung nicht enthalten ist, da anderenfalls ein Käufer unter Vorlage des vollständigen Vertragsexemplars möglicherweise unmittelbar beim Grundbuchamt die Eigentumsumschreibung noch vor Kaufpreiszahlung einleiten könnte.

  • Auflassungsvormerkung

    Ein Käufer einer Immobilie ist erst mit der Eintragung im Grundbuch rechtmäßiger Eigentümer. Bis zu dieser Eintragung kann der Käufer zur Sicherung des Erwerbs eine Auflassungsvormerkung eintragen lassen, sodass der Verkäufer das Grundstück kein weiteres Mal verkaufen kann. Zudem erlaubt die Auflassungsvormerkung dem Käufer den Kaufpreis erst nach der Eigentumsüberschreibung (die Eintragung ins Grundbuch) zu bezahlen. Das heißt durch die Auflassungsvormerkung wird der Erwerber vor unvorhergesehenen Ereignissen abgesichert.

  • Aufteilungsplan

    Der Aufteilungsplan ist eine von der Baubehörde bestätigte Bauzeichnung. Daraus kann man die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum/ im Gemeinschafts-eigentum stehenden Gebäude(teile) erkennen.

  • Baubeschreibung

    Die Baubeschreibung ist Teil der Bauvorlagen und gleichzeitig eine Art Leistungsbeschreibung für den Erwerbsinteressenten. Hier werden die Architekten und die beim Bauvorhaben eingesetzten Materialien und Techniken beschrieben, um die Bauweise und den Wert des Gebäudes für Käufer und Darlehengeber durchschaubarer zu machen.

  • Baumängel

    Baumängel sind Fehler des Bauwerkes und können durch mangelhafte Bauausführung, fehlerhafte Pläne, Entwürfe oder Baumaterialien zustande kommen. Der Bauherr hat das Recht, die Mängel bei dem mit dem Bau beauftragten Unternehmen zu reklamieren und deren kostenlose Beseitigung einzufordern. Bis die Schäden beseitigt sind, darf er als Druckmittel einen Teil der vereinbarten Gesamtsumme einbehalten. Baumängel sollten schriftlich festgehalten werden.

  • Bebaubarkeit

    Wenn die Bebauung eines Grundstücks geplant ist, erfordert dies in der Regel eine Baugenehmigung. Manchmal genügt jedoch eine Bestätigung durch die zuständige Behörde, um mit dem Bauprojekt nach den baurechtlichen Bestimmungen zu beginnen.  

  • Baulastenverzeichnis

    Das Baulastenverzeichnis wird von den Bauämtern der Gemeinden geführt und ist besonders für Bauherren von Neubauten interessant. Es enthält Lasten und Beschränkungen eines Grundstücks von öffentlichem Interesse (z.B. Wegrechte). 

  • Bebauungsplan

    Bebauungspläne enthalten je nach Umfang rechtsverbindliche Festsetzungen, erlaubte städtebauliche Maßnahmen, Art der baulichen Nutzung, Baugrenzen, etc. 

  • Beleihungsgrenze

    Die Beleihungsgrenze stellt einen prozentualen Abschlag vom Beleihungswert einer Kreditsicherheit dar. Banken dürfen in der Regel maximal bis zu dieser Obergrenze Kredite gewähren. 

  • Beleihungswert

    Der Beleihungswert ist ein Wert, der mit hoher Wahrscheinlichkeit langfristig zu jedem beliebigen Zeitpunkt realisiert werden kann. Nach diesem Wert richten sich die Finanzierungsmittel der Kreditinstitute. 

  • Bereitstellungszinsen

    Wird ein gewährtes Darlehen bei seinem Kreditinstitut nicht abgerufen, fallen ab dem Tag der Darlehenszusage bis zur Abrufung des Kredites Bereitstellungszinsen an. Meistens entstehen diese ungenutzten Zeitspannen, wenn ein Bauvorhaben nicht nach Plan voranschreitet und sich das vereinbarte Auszahlen von Teilkrediten verzögert. 

  • Betriebskosten

    Nach der WertV handelt es sich hierbei um Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück als Grundstückslasten laufend entstehen (Wasserversorgung, Heizungsanlagen, Straßen-reinigung, Entwässerung, Müllabfuhr, Beleuchtung). Wenn im Rahmen eines Mietvertrages eine Nettokaltmiete oder Betriebskostenpauschale vereinbart ist, können die Betriebskosten als Nebenkosten auf den Mieter umgelegt werden.

  • Beurkundung

    Der Gesetzgeber sieht zum Schutz der Betroffenen vor, dass Kaufverträge im Immobilienbereich notariell beurkundet werden müssen. Liegt keine Beurkundung vor, so ist der Kaufvertrag nichtig.

  • Concierge

    Der aus dem Französischen stammende Begriff „Concierge“ bedeutet übersetzt „Hausmeister“ oder „Portier“. Concierges trifft man häufig in Hotels oder großen Geschäftsgebäuden an, manchmal sind sie jedoch auch in mehrparteiigen, gehobeneren Wohngebäuden beschäftigt. 

  • Courtage / Provisio

    Mit Courtage oder auch Provision wird die Vermittlungsgebühr eines Maklers bezeichnet, die beim Kauf oder Verkauf von an der Börse gehandelten Wertpapieren, Devisen oder Waren, beim Immobilienhandel und in verschiedenen Dienstleistungssektoren anfällt.

  • Dachformen

    Unterschiedliche Formen/Aussehen von Dächern. Bei vielen Dächern handelt es sich um Kombinationen aus verschiedenen Formen oder Mischformen. Einige bekannte Beispiele:  


    Pultdach: Eine einzige schräg ansteigende Dachfläche.

    Satteldach: Zwei schräge, gegeneinander aufsteigende Dachflächen, die an den Enden durch einen Giebel begrenzt sind.

    Tätschdach: Ein flach geneigtes Satteldach.

    Walmdach: Ein Satteldach, bei dem auch die Giebelseiten mit einer Dachfläche (Walm) versehen sind.

    Krüppelwalmdach: Walmdach, bei dem nur der obere Giebelteil abgewalmt ist.

    Zeltdach: Vier steil aufsteigende Dachflächen über viereckigem Grundriss.


  • Denkmalschutz

    Der Denkmalschutz soll Kulturdenkmäler dauerhaft erhalten und Schutz davor bieten, dass diese nicht verfälscht, beschädigt, beeinträchtigt oder zerstört werden. Ein Energieausweis ist laut Energiesparverordnung hier nicht erforderlich.

  • Doppelfassade

    Eine Doppelfassade besteht aus zwei Fassaden-Ebenen, die einerseits vor Umwelteinflüssen schützen und andererseits durch den bestehenden Luftraum eine verbesserte Wärmedämmung erzielen. 

  • Dienstbarkeit

    Bei der Dienstbarkeit wird zwischen der Grunddienstbarkeit und der persönlichen Dienstbarkeit unterschieden. Die Grunddienstbarkeit beinhaltet die Belastung eines Grundstücks zugunsten des Eigentümers eines anderen Grundstücks. Die Häufigsten Arten sind: Wegerecht, Leitungsrecht, Überbaurecht usw. Die persönliche Dienstbarkeit dagegen beinhaltet die Belastung eines Grundstücks zugunsten einer bestimmten Person, welche das dienende Grundstück in bestimmter Weise nutzen darf, oder der Eigentümer des dienenden Grundstücks bestimmte Handlungen unterlassen muss.

  • Eigenbedarf

    Unter Eigenbedarf versteht man, dass der Vermieter den Mietvertrag lösen kann, wenn er die Räume für Familienangehörige oder Hausangestellte sowie Pflegepersonen selbst benötigt. Hierfür hat er aber einen Nachweis zu erbringen.

  • Eigentümergemeinschaft

    Eine Eigentümergemeinschaft besteht aus den Eigentümern einer Eigentums-Wohnanlage. Gemeinsam wird über Veräußerungen, Renovierungen und die Verwendung der Finanzmittel. Es wird mindestens jährlich eine Eigentümerversammlung einberufen.

  • Effektivzins

    Der Effektivzins gibt die tatsächlichen Kosten, den "Preis" eines Kredits an. Er berücksichtigt neben dem Nominalzins auch Bearbeitungsgebühren, ein Disagio, die Art der Zins- und Tilgungsverrechnung und eventuelle Vermittlungsprovisionen. Der Effektivzins ist der beste Maßstab, Kreditangebote mit gleicher Zinsbindung zu vergleichen. Banken müssen allerdings nach der Preisangabenverordnung nicht alle Kreditkosten in den Effektivzins einrechnen. Zusätzlich fallen oft noch Schätzgebühren, Bereitstellungszinsen, Teilauszahlungszuschläge und Kontoführungsgebühren an. Sie sollten sich vom Effektivzinsvergleich nicht allzu viel versprechen. Denn einige wichtige Kostenbestandteile sind im Effektivzins nicht enthalten, haben aber auf die Gesamtbelastung aus einem Kredit unter Umständen ganz erheblichen Einfluss. 

  • Erbbaurecht

    Das Erbbaurecht ist das Recht, auf oder unter fremdem Grundstück ein „Bauwerk“ zu haben. Das Bauwerk ist Eigentum des Erbbauberechtigten. Dieses ist wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts. Als Entgelt für die Nutzung des Grundstückes ist ein Erbbauzins zu entrichten.

  • Energieausweis

    Die Energieausweispflicht besteht seit dem 01.Mai 2014 (EnEV 2014). Er soll Käufern und Mietern bei der Auswahl der Immobilie helfen und eine Vergleichbarkeit herstellen.

    Es gibt zwei Arten von Energieausweisen: den Verbrauchsausweis und den Bedarfsausweis (Gültigkeit 10 Jahre).

    Es werden die Ergebnisse in Form einer Farbskala zwischen grün und rot dargestellt. Grün = guter Energiestandard, rot = schlechter Energiestandard

  • Ertragswertverfahren

    Das Ertragswertverfahren ist die Ermittlung des Wertes von Renditeobjekten. Es wird unteranderem der Bodenwert, der Ertrag von allen baulichen Anlagen sowie der zu erwartenden Erträge aus dem Grundstück berücksichtigt.

    Wesentlich wird hier der Miet- bzw. Pachtzins, die Nutzungsdauer sowie die Rentabilität berücksichtigt.

  • Fachwerkhaus

    Fachwerkhäuser wurden im Mittelalter auf eine spezielle Bauweise errichtet. Sie bestehen aus einem tragenden Gerüst aus Holz, dessen Zwischenräume mit Lehm oder Ziegeln befüllt worden sind. 

  • Fälligkeit

    Die Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem ab ein Gläubiger Ansprüche geltend machen kann, und der Schuldner sie erfüllen muss. Die Fälligkeit ist in Form von Fristen in einem Vertrag geregelt.

  • Flächennutzungsplan

    Der Flächennutzungsplan ist ein vorbereitender Bauleitplan und Planungsinstrument der öffentlichen Verwaltung, mit dem die städtebauliche Entwicklung der Gemeinden gesteuert werden soll.

  • Flurkarte

    Die Flurkarte ist eine Landkarte, auf der alle Flurstücke einer Gemarkung abbildet sind. Die Flurkarte kann beim zuständigen Katasteramt eingesehen und angefordert werden.

  • Freistellungserklärung

    Beim Bau von Eigentumswohnungen durch einen Bauträger sichert sich dessen Bank in der Regel durch eine Globalgrundschuld an allen Eigentumswohnungen ab. Werden einzelne Eigentumswohnungen in der Bauphase verkauft, so muss der Käufer häufig bereits vor Fertigstellung erste Teilzahlungen auf den Verkaufspreis leisten. Durch eine entsprechende Freistellungserklärung der Bank des Bauträgers wird sichergestellt, dass die gekaufte Wohnung nach Zahlung des vollen Kaufpreises von der Globalbelastung durch die Bank des Bauträgers freigestellt wird.

  • Gutachten

    Ein Gutachten eines Sachverständigen gibt einen neutralen Überblick über die Gegebenheiten und eventuelle Mängel einer Immobilie oder eines Grundstücks. Oft bildet das Gutachten die Basis für eine anschließende Wertermittlung von Immobilien. 

  • Gutachterausschuss

    Ein Gutachterausschuss erstellt Gutachten über den Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken, sowie Rechten an Immobilien. Er setzt sich aus einem Vorsitzenden, mehren ehren-amtlichen Gutachtern, sowie einem Angestellten der Finanzbehörde zusammen, welcher die Bodenrichtwerte ermittelt.

  • Grundbuch

    Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, das beim jeweiligen Amtsgericht geführt wird. Es gibt Auskunft über Grundstücke und Rechte an Grundstücken. Jedes Grundstück erhält ein eigenes Grundbuchblatt, in dem die wichtigsten Daten des Grundstücks aufgelistet werden. Das Grundbuch ist aufgeteilt in:


        Bestandsverzeichnis: Enthält alle katasteramtlichen Bezeichnungen

        (Gemarkung, Flurnummer, Größe, Nutzungsart, Flurstücknummer).

        Abteilung I: Enthält Eigentumsverhältnisse und Erwerbsart

        (Kauf, Erbfolge, Versteigerung).

        Abteilung II: Dingliche Belastungen wie Dienstbarkeiten, Reallasten,

        Vormerkungen, Nießbrauch werden hier vermerkt.

        Abteilung III: Grundpfandrechte wie z.B. Hypotheken, Grundschulden

        und Rentenschulden.


    Das Wohnungseigentum wird im Grundbuch des Amtsgerichts eingetragen und erhält, wie jedes andere Grundeigentum, ein eigenes Grundbuchblatt. Im Wohnungsgrundbuch wird der Käufer nach Erwerb der Wohnung als Eigentümer eingetragen.

  • Grunddienstbarkeit

    Geh- und Fahrtrechte, Wegerechte oder Leitungsrechte sind typische Rechte, die Dritte an einem Grundstück haben können. Diese so genannten Grunddienstleistungen sind in der Abteilung II im Grundbuch eingetragen.

  • Grunderwerbssteuer

    Derzeit beträgt die Grunderwerbsteuer für ein Grundstück in fast allen Bundesländern 4,5 bis 6,5 % des beurkundeten Kaufpreises (in Hessen 6,0 %, Baden-Württemberg 5,0% ). Die Grunderwerbsteuer wird auf bebaute und unbebaute Grundstücke sowie Eigentumswohnungen erhoben. Die Steuerpflicht gegenüber dem Finanzamt entsteht für den Käufer, sobald der Kaufvertrag abgeschlossen wurde. Sobald die Grunderwerbsteuer bezahlt ist, stellt das Finanzamt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung für das Grundbuchamt aus. Diese ist eine Voraussetzung für die Eigentumsumschreibung des Grundbuchs.

  • Grundpfandrechte

    Um ein Darlehen abzusichern, kann ein Sicherungsrecht an einem Grundstück eingeräumt werden, das so genannte Grundpfandrecht. Grundschulden, Hypotheken und Rentenschulden sind solche Grundpfandrechte. Sie werden unter Angabe der Höhe des Geldbetrags und des Gläubigernamens ins Grundbuch eingetragen.

  • Grundschuld

    Die Grundschuld ist eine Belastung eines Grundstücks und dient zur Absicherung von Darlehen des Eigentümers.

  • Grundsteuer

    Die Grundsteuer wird vierteljährlich von der Gemeinde erhoben, zu der das Grundstück gehört. Maßgeblich für die Besteuerung sind der Einheitswert, der Hebesatz und die Steuermesszahl.

  • Gemeinschaftseigentum

    Das Gemeinschaftseigentum wird von Miteigentümern verwaltet und setzt sich aus dem Grundstück, Einrichtungen sowie Teile und Anlagen des Gebäudes zusammen. Diese sind nicht zum Sondereigentum oder im Eigentum eines Drittes zu geschrieben.

    Beispiele für Gemeinschaftseigentum sind: Außenwände, Dach, Fundament, Treppenhaus, Strom- und Wasserleitungen sowie Fenster und Eingangstüren.

  • Geschossflächenzahl GFZ

    Die Geschossflächenzahl gibt die maximale Wohnfläche eines Gebäudes in Relation zur Grundstücksgröße an.

    Beispiel: Ein Grundstück hat 1000 m², die GFZ gemäß Bebauungsplan beträgt 0,6. Die Wohnfläche des Gebäudes (über alle Stockwerke) darf somit max. 600 m² betragen.

  • Grundflächenzahl GRZ

    Die Grundflächenzahl (GRZ) beschreibt die Fläche eines Baugrundstücks, die bebaut werden darf. Alle baulichen Anlagen (auch Garagen) werden hierbei einbezogen.

    Beispiel: Ein Grundstück hat 1000 m², die GRZ gemäß Bebauungsplan beträgt 0,4. Die Grundfläche aller baulichen Anlagen auf dem Grundstück darf somit max. 400 m² betragen

  • Hausgeld

    Das Hausgeld ist eine monatliche Vorausleistung des Wohnungseigentümers um die laufenden Ausgaben und Aufwendungen für das gemeinschaftliche Eigentum zu decken. Es setzt sich zusammen aus den Kosten für Betrieb, Heizung, Warmwasser, Instandsetzungsrücklage, Verwalterkosten und muss nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres genau abgerechnet werden. Die einzelnen Eigentümer treffen Vereinbarungen über die Art der Kostenverteilung.

  • Hausverwalter

    Ein Hausverwalter kann eine Einzelperson oder ein Unternehmen sein, welches im Auftrag des Vermieters handelt, und sich um die Abwicklung der bürokratischen Angelegenheiten, die das Haus betreffen, kümmert.

  • HOAI

    Die Abkürzung HOAI steht für „Honorarabrechnung für Architekten und Ingenieure“ und bildet die Grundlage für die Leistungsabrechnung der beiden Berufsgruppen. 

  • Instandhaltungsrücklage

    Zur Finanzierung eventuell notwendiger Reparaturen am Gebäude ist die Ansammlung einer angemessenen Geldsumme in Form der Instandhaltungsrücklage vorgeschrieben. Bis zum zweckbestimmten Verbrauch gehört die eingezahlte Rücklage zum Gemeinschaftseigentum.

  • Jahresabrechnung

    Die Jahresabrechnung stellt für eine Wohnungseigentümergemeinschaft die Gesamtabrechnung für die Gesamtanlage-, und die sich daraus ergebenden Einzelabrechnungen für jeden Eigentümer dar. Der Verwalter stellt darin einmal im Jahr alle Ausgaben und Einnahmen zusammen. Die Einzelabrechnung erfolgt anhand eines Verteilungsschlüssels.

  • Kaufvertrag

    Für alle Grundstücksgeschäfte ist eine Beurkundung durch einen Notar die Voraussetzung zur Rechtswirksamkeit. Sogenannte privatschriftliche „Vorverträge“ entfalten diese rechtliche Wirkung nicht. Mit Abschluss des Vertrages vor einem Notar bleibt der Verkäufer Eigentümer und der Käufer Anwärter auf Eigentum an der gekauften Immobilie. Der Kaufvertrag kann als Fahrplan gesehen werden, wie die Übertragung des Eigentums, die Übergabe und die Vornahme der Kaufpreiszahlung im Einzelnen geregelt werden sollen. Erst mit der Eintragung ins Grundbuch und der Löschung des Verkäufers wird der Käufer Eigentümer.

  • Kaution (KT)

    Eine Kaution ist eine vereinbarte Sicherheitsleistung. Sie sichert den Vermieter ab, dass der Mieter seinen vertraglichen Pflichten, wie etwa der zur Zahlung der Miete, nachkommt. Die Kaution entrichtet der Mieter an den Vermieter. Sie darf nicht höher sein als die dreifache monatliche Grundmiete, ohne Nebenkosten. Ist der Mieter allen Pflichten nachgekommen, hat der Mieter am Ende des Mietverhältnisses das Recht auf Rückzahlung des Betrages, zuzüglich der aufgelaufenen Zinsen.

  • Katasteramt

    Das Katasteramt oder auch Vermessungsamt ist für die Vorhaltung, Bearbeitung und Aktualisierung des Grundstückskatasters zuständig. Weitere Aufgabenbereiche sind die Fortführung des Katasters und der Kataster-Bücher, die Grenzfeststellungen der Grundstücke und die technische Bearbeitung der Bodenordnungsverfahren. Für eine Baufinanzierung wichtige Unterlagen, wie Liegenschaftsbuch oder amtliche Lagepläne, können nur von einem Katasteramt ausgestellt werden.

  • KfW

    KfW ist die Abkürzung für Kreditanstalt für Wiederaufbau. Dabei handelt es sich um ein deutsches Kreditinstitut, welches durch Kredite mit niedrigem Zinsniveau den Erwerb und die Modernisierung von Wohnräumen fördert. Dabei werden spezielle Förderprogramme entwickelt.

  • Lageplan

    Der Lageplan ist eine graphische, maßstabsgetreue Darstellung eines Objektes sowie seiner Lage, Umgebung und Situation. Zu den unterschiedlichen Arten von Lageplänen zählen z.B. Liegenschaftskarten, Stadtpläne, Deckenhöhenpläne oder Beschilderungspläne.

  • Liegenschaftskataster

    Sobald Grundstücke im Grundbuch erwähnt werden, wird ein Eintrag in das Liegenschaftskataster vollzogen. Das Liegenschaftskataster ist ein amtliches Verzeichnis.

    Das Liegenschaftskataster wird von der Katasterbehörde geführt und ist ein öffentliches Register. Es Besteht aus Büchern sowie Karten. Alle Liegenschaften werden so nachgewiesen, dass es ein Basisinformationssystem für den Rechtsverkehr, die Verwaltung und die Wirtschaft darstellt.

  • Löschungsbewilligung

    Als Löschungsbewilligung wird die notarielle Zustimmung zur Löschung eines Grundbuchrechts durch den von der Löschung Betroffenen bezeichnet.

  • Nießbrauch

    Nießbrauch bezeichnet das Recht, ein Haus oder ein Grundstück zu bewohnen und nach eigenem Ermessen zu nutzen. Das ist besonders für Menschen interessant, die ihr Eigenheim zu Lebzeiten an ihre Nachkommen weitergeben möchten.

  • Notaranderkonto / Anderkonto

    Das Notaranderkonto ist ein Treuhandkonto des Notars. Es dient der sicheren Vertragsdurchführung. Der Käufer zahlt den Kaufpreis bis zum Fälligkeitstag auf das Konto.

    Die Auszahlung erfolgt nach Stellung des Eigentumsumschreibungsantrages beim Grundbuchamt. Ist der Vertragsgegenstand belastet, übersendet die eingetragene Gläubigerin dem Notar die Löschungsbewilligung mit der Auflage, hierüber nur zu verfügen, wenn die Ablösung der Belastung sichergestellt ist. Der Notar nimmt die Ablösung dann aus dem Anderkonto vor und zahlt den Restbetrag an den Verkäufer aus. Wird der Kaufpreis durch den Käufer finanziert, verlangt das finanzierende Kreditinstitut die Absicherung des Kredits durch die Eintragung eines Grundpfandrechts im Grundbuch des Vertragsgegenstandes. Das Institut zahlt den Kreditbetrag dann auf das Notaranderkonto und weist den Notar an, über den Kaufpreis nur zu verfügen, wenn die Eintragung des Grundpfandrechts sichergestellt ist. So wird eine Belastung des Vertragsgegenstandes vor Stellung des Eigentumsumschreibungsantrages vermieden.

  • Notargebühr

    Notargebühren sind Kosten für die Leistungen des Notars. Sie sind in der Kostenordnung gesetzlich festgelegt und richten sich nach dem Geschäftswert, der im notariellen Kaufvertrag beurkundet wird. In der Regel betragen die Notargebühren 1,5 Prozent des Immobilienkaufpreises.

  • Mieterschutz

    Der Mieterschutz dient der Rechtssicherheit und dem Schutz des Mieters. Es werden unter anderem Kündigungsmöglichkeiten und -fristen, Rechte und Pflichten von Mietern und Vermietern, sowie der zulässige Rahmen für Mieterhöhungen geregelt.

  • Miteigentumsanteile (MEA)

    Zu jeder Wohnung gehört ein Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum, der entsprechend der Wohnungsgröße bemessen wird. Mit diesem Anteil ist er auch an den allgemeinen Kosten beteiligt, die von der Wohnungseigentümergemeinschaft getragen werden. Unabhängig von der Höhe des Miteigentumsanteils sind jedoch alle Wohnungseigentümer in der Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums gleichberechtigt.

  • Maisonette

    Eine Maisonette ist eine zweistöckige Wohnung innerhalb eines Gebäudes, die durch eine eigene Treppe verbunden ist. Die typische Maisonette umfasst das Dachgeschoss und den Spitzboden eines Hauses.

  • Offene Bauweise

    Bei einer offenen Bauweise wird ein Einfamilienhaus allseitig freistehend auf einem einzigen Grundstück erbaut.

  • Sachwertverfahren

    Dieses Verfahren wird hauptsächlich bei Gebäuden angewandt die eigengenutzt werden. Um den Marktwert über dieses Verfahren zu ermitteln, werden unteranderem der Bodenwert, der Herstellungswert des Gebäudes, zusätzliche Bauteile (Carports, Swimmingpools, Garagen usw.), Außenanlagen und vieles mehr berücksichtigt. Auch wird berücksichtigt, wann das Gebäude gebaut wurde und wann evtl. Sanierungen und Renovierungen durchgeführt wurden.

  • Sondereigentum

    Im Sondereigentum inbegriffen sind alle Räume, die zur Wohnung gehören, insbesondere der Innenbereich. Dies schließt nichttragende Zwischenwände, Wand- und Bodenbeläge, Wohnungsinnentüren sowie alle eingebauten Anlagen und Einrichtungen (wie Küchen- oder Badezimmereinrichtungen) mit ein. Sondereigentum kann auch an Räumen gebildet werden, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden (Teileigentum), wie etwa Hobbyräume, Tiefgaragen- stellplätze oder oberirdische Garagen. Daneben kann mit dem Sondereigentum an einer Wohnung auch das Recht zur alleinigen Nutzung von Terrassen- und Gartenflächen oder von oberirdischen Pkw-Stellplätzen verbunden sein (Sondernutzungsrecht).

  • Sondernutzungsrecht

    Das Recht eines Wohneigentümers auf die alleinige und ausschließliche Nutzung bestimmter Räume oder Flächen, die sich im gemeinschaftlichen Eigentum befinden, wird als Sondernutzungsrecht bezeichnet. Sondernutzungsrechte sind weit verbreitet und werden für die alleinige Nutzung z. B. an einer Gartenteilfläche, an einer Terrasse oder einem Kfz-Stellplatz vor dem Haus durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer eingeräumt oder in der Teilungserklärung ausgewiesen.

  • Teileigentum

    Ein Teileigentum ist ein Sondereigentum an Flächen oder Räumen, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden. Dazu gehören Büros, Praxisräume, Werkstätten oder Ladenflächen.

  • Teilungserklärung

    Die Teilungserklärung regelt die Aufteilung eines bis zu diesem Zeitpunkt im alleinigen Besitz stehenden Grundstücks in Miteigentumsanteile. Jeder Miteigentumsanteil muss einem Sondereigentum zugeordnet sein (z.B. Wohnung, Keller, Stellplatz, Speicher etc.). Diese Erklärung muss gegenüber dem Grundbuchamt abgegeben werden.

    In dieser Erklärung wird festgelegt, dass sich die Miteigentümer gegenseitig Sondereigentum an bestimmten Räumen zugestehen. Die Teilungserklärung muss von einem Notar notariell Beglaubigt werden.

  • Umbauter Raum

    Der umbaute Raum beschreibt das Bauvolumen eines Gebäudes. Die Berechnung des umbauten Raumes (Kubatur) gehört zu den Bauunterlagen, die der Darlehensgeber eines Baudarlehens zur Ermittlung des Beleihungswertes (Wertermittlung) des zu finanzierenden Objektes benötigt.

  • Umlaufbeschluss

    Ein Umlaufbeschluss ist ein von Eigentümern gefasster Beschluss der außerhalb der Eigentümerversammlung gefasst wird. Damit dieser Beschluss rechtskräftig wirksam ist, müssen alle Wohnungseigentümer dieser Eigentümergemeinschaft, die im Grundbuch eingetragen sind, schriftlich ihre Zustimmung erklären.

    Sollte nur ein Eigentümer bei dieser Art der Beschlussfassung nicht zustimmen, so ist dieser Beschluss abgelehnt.

  • Unbedenklichkeitsbescheinigung

    Der Erwerber eines Grundstücks oder Erbbaurechtes darf erst in das Grundbuch eingetragen werden, wenn eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts vorliegt. Das heißt, dass der Erwerber die Grunderwerbsteuer entrichtet hat.

  • Vergleichswert

    Für die Ableitung des Vergleichswertes sind die Kaufpreise solcher Grundstücke heranzuziehen, die mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmende Grundstücksmerkmale aufweisen.


    Die Anwendung des Vergleichswertverfahrens zur Bewertung der Liegenschaft ist oftmals nicht möglich, weil keine hinreichende Anzahl an geeigneten Vergleichsobjekten verfügbar ist.

  • Verkehrswert

    Der Verkehrswert einer Immobilie ist der Marktwert zum Bewertungsstichtag. Er kann durch verschiedene Verfahren ermittelt werden. Die Grundlage hierzu findet sich BauGB § 194 Verkehrswert und dem WertV BauGB §§ 192 – 199.


    In der Wertermittlungsverordnung sind 3 Verfahren möglich:


        Vergleichswertverfahren

        Ertragswertverfahren

        Sachwertverfahren


  • Vergleichswertverfahren

    Bei diesem Verfahren werden die Kaufpreise von Grundstücken die gleich oder ähnlich sind miteinander verglichen. Bei unterschieden der Grundstücke wird mit Zu- und Abschlägen gearbeitet. Wenn etwas Positives am Grundstück vorliegt, gibt es einen Zuschlag für den Marktwert. Bei etwas Negativem einen Abschlag.

    Dies stellt die übliche Methode für unbebaute Grundstücke dar, aber auch für den Bodenwert bebauter Grundstücke.

  • Vorfälligkeitsentschädigung

    Ist die zu verkaufende Immobilie noch mit dem Darlehen einer Bank belastet, für das eine feste Laufzeit mit Zinsbindung vereinbart wurde, kann bei Rückzahlung vor Ablauf dieser Frist eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung anfallen. Wenn die Festlaufzeit des Darlehens (mit Zinsbindung) noch nicht abgelaufen ist, soll sie der Bank einen etwaigen Schaden ersetzen, der ihr entsteht, weil sie an ihre Geldgeber (z. B. Pfandbriefkäufer) für die restliche Laufzeit den vereinbarten Zins weiter bezahlen muss, aber auf der anderen Seite die zurückfließenden Geldmittel nicht zum geschuldeten Zinssatz für die Restlaufzeit wieder anlegen kann. Auch eine angemessene Gewinnmarge ist zu ersetzen. Natürlich sind diese Beträge auf den Rückzahlungszeitpunkt abzuzinsen. Die maximal anrechenbare Periode liegt bei zehn Jahren. Grundsätzlich muss eine Bank eine vorzeitige Kündigung nicht annehmen, bei einem Verkauf ist das aber anders. 

  • Vorlasten

    Sind diejenigen Rechte im Grundbuch, die einem neu einzutragenden Recht (z.B. einer Grundschuld) im Rang vorgehen. Als Beispiele seien Wohnrechte oder Nießbrauch genannt.

  • Vorkaufsrecht

    Wenn in vermieteten Wohnungen Wohnungseigentum begründet wird, nachdem die Wohnung dem Mieter überlassen wurde, so hat der Mieter ein gesetzliches Vorkaufsrecht, falls die Wohnung an Dritte verkauft werden soll. Der Mieter kann dann mit dem Verkäufer einen Kaufvertrag zu gleichen Bedingungen abschliessen und so die von ihm bewohnte Wohnung kaufen. Nach Erhalt des Kaufvertragsangebots hat der Mieter 2 Monate Zeit, sein Vorkaufsrecht in Anspruch zu nehmen.

  • Wirtschaftsplan

    Der Wirtschaftsplan gehört zur ordnungsgemäßen Verwaltung von Wohnungseigentumsanlagen und muss jährlich vom Verwalter aufgestellt werden. Es ist eine Aufstellung der zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben.

  • Wohngeld

    Im Wohngeld enthalten sind allgemeine Kosten, die von den Wohnungseigentümern anteilig getragen werden. Dazu gehören die Betriebs- und Heizkosten, Instand-haltungsrücklagen, Verwaltungsgebühren und gegebenenfalls Erbbauzinsen. Das Wohngeld ist monatlich an den Verwalter zu bezahlen. Nach Ablauf eines jeden Jahres erhält der Wohnungseigentümer vom Verwalter eine Wohngeldabrechnung für das abgelaufene Wirtschaftsjahr.

  • Wohnwirtschaftliche Verwendung

    Wird das Bausparguthaben innerhalb der gesetzlichen Bindungsfrist ausgezahlt, muss die wohnwirtschaftliche Verwendung des Zahlbetrags nachgewiesen werden. Die gesetzliche Bindungsfrist beträgt sieben Jahre bei Inanspruchnahme von Wohnungsbauprämie und/oder Arbeitnehmersparzulage für vermögenswirksame Leistungen. Als wohnwirtschaftliche Verwendung zählen z. B. Kauf eines Bauplatzes oder einer Immobilie, Neu-, An- und Umbau, Renovierung, Modernisierung, Umschuldung von Wohneigentum. Das Bauspardarlehen muss immer wohnwirtschaftlich verwendet werden.

  • Zinsbindung, Zinsbindungsfrist

    Unter dem Begriff Zinsbindung, auch: Sollzinsbindung, wird eine Zinsgarantie beschrieben, die zwischen dem Darlehensnehmer und Darlehensgeber vereinbart wird. Die Dauer dieser Festschreibung (Zinsbindungsdauer) bleibt über einen bestimmten, im Vorfeld vereinbarten Zeitraum aufrecht, sodass der Sollzins keine Änderungen durch die Vertragsparteien nehmen kann.

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